Ehegatten sind, auch wenn sie getrennt leben, zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Aus diesem Gebot ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182). Weiterlesen »