Änderung des Ehevertrages vor Eheschließung ohne Notar – Ehevertrag insgesamt ungültig!
Mit einem Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für den Fall einer eventuellen Scheidung. Vorrangige Regelungsinhalte sind der Güterstand, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt. Da es sich hierbei um weitreichende Regelungen handelt, ist der gemeinsame Weg der Eheleute zum Notar Pflicht.
Das OLG Bremen hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem zwar schon ein notariell geschlossener Ehevertrag vorlag, die Eheleute aber vor der Eheschließung Änderungen an diesem Vertrag vornahmen. In der Änderung wurde der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau stark eingeschränkt. Für diese Änderungen kam es zu keiner notariellen Beurkundung. Als es nun zur Scheidung kam, berief sich der Ehemann auf den Ehevertrag mit der schriftlichen Zusatzvereinbarung. Das OLG hatte zu entscheiden, ob sich die formlose Änderung des Ehevertrages auch auf den Ausgangsvertrag auswirkt (Beschluss vom 11.03.2010 - 5 UF 76/09).
Das OLG hat den gesamten Ehevertrag für nichtig erklärt.
Wenn der Ausgangsvertrag, also der Ehevertrag, der notariellen Beurkundung bedarf, gilt das auch für jede Abänderung. Die Zusatzvereinbarung hätte deshalb ebenfalls beurkundet werden müssen. Die Änderung ist somit mangels Beurkundung formunwirksam. So viel ist klar.
Das OLG erklärte aber den gesamten Ehevertrag für unwirksam. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund des §139 BGB zu verstehen.
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
Diese sogenannte Gesamtnichtigkeit resultiert daraus, dass davon auszugehen ist, dass die Ehepartner die Wirksamkeit der notariellen Urkunde unabhängig von der Zusatzvereinbarung nicht gewollt hätten. Der Ehemann machte geltend er wäre ohne die Zusatzvereinbarung die Ehe nicht eingegangen. Dies wusste auch die Ehefrau. Nur beide Reglungen zusammen bilden den Regelungswillen der Parteien zutreffend ab. Dies ist vor allem daran festzumachen, dass die Eheschließung noch ausstand.
Empfehlung:
Lassen Sie Änderungen an Ihrem Ehevertrag unbedingt notariell beurkunden.
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Herr Jörg Daube
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