Abänderung von Altentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Wurde beim Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung ein Anrecht „vergessen“, kann dies nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht nicht über eine Abänderung der Altentscheidung repariert werden. So bestätigte das OLG München in seiner Entscheidung aus dem Oktober 2011 (12 UF 1755/11) die herrschende Meinung.
Eine Korrektur ist nur schuldrechtlich möglich und auch erst dann, wenn beide Ex-Partner in Rente gehen.
Das kann im Einzelfall noch Jahrzehnte dauern. Auch wenn der Versorgungsausgleich und die damit verbundenen Formulare vielen lästig sind, sollte man sich dessen Bedeutung für die eigene Rente bewusst machen und mit Sorgfalt auch die Auskünfte der Gegenseite prüfen.
Auf der anderen Seite sollte man im Rentenfall ein früheres Scheidungsurteil unter diesem Aspekt noch mal genau unter die Lupe nehmen. Vielleich kann dann ein zuvor vergessenes oder seinerzeit noch nicht ausgleichsreifes Anrecht des Verpflichteten jetzt doch noch ausgeglichen werden und so die eigenen Ansprüche aufgebessert werden.
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Frau Jutta Zilles
Markt 30
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