Altersunterhalt – nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 29.06.2011 unter dem Aktenzeichen XII ZR 157/09 entschieden, in welchen Fällen ein Unterhaltsanspruch nach Eintritt in das Rentenalter noch der Höhe nach begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. 

Im konkreten Fall ging es um eine im Jahr 1968 geschlossene Ehe, die kinderlos blieb. Der Ehemann war zuletzt als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war nach der Eheschließung nur noch kurz erwerbstätig und führte sodann den ehelichen Haushalt. Nach der Trennung, die im Jahr 1980 erfolgte, war die Ehefrau teilzeitbeschäftigt. Sie bekam im Jahr 1983 ein Kind, das nicht von ihrem Ehemann abstammte. Nach der Geburt dieses Kindes war sie nicht mehr berufstätig.

Ursprünglich wurde ihr ein Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 1.800,00 € zuerkannt. Sie erreichte im Jahr 2006 das allgemeine Rentenalter. Der Ehemann erhob Abänderungsklage mit dem Ziel, den geschuldeten Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab dem Begehren teilweise statt, wies jedoch den Wunsch des Ehemannes, den Unterhaltsanspruch zu befristen, zurück. Der BGH geht nunmehr davon aus, dass der Ehemann mit seinem Begehren, d.h. dem Wunsch nach Begrenzung der Höhe nach als auch zeitliche Befristung Erfolg haben kann.

Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Herabsetzung auf den Betrag erfolgen kann, der noch den Bedarf abdeckt, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Es soll demnach darauf ankommen, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die der Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im konkreten Fall sind die entstandenen Nachteile nach Auffassung des BGH vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und der Betreuung des außerehelichen Kindes beruhten. Wenn man die hinweg denke, stünde der Ehefrau kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf ist nach Auffassung des BGH vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt bis auf null herabgesetzt werden könne.

Der BGH traf keine endgültige Entscheidung. Vielmehr wird das Oberlandesgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut zu entscheiden haben, wobei die Entscheidung auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung und/oder auch die zeitliche Befristung beinhalten kann.

Vorliegend ist auch zu beachten, dass eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die seit 2008 geltende Rechtslage zumutbar sein muss. Dies ist der Fall, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten der Anpassung entgegensteht. Schutzwürdig ist das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen, wie beispielsweise eine noch zu zahlende Investitionen getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen, hat. Geschützt soll demnach...

Quelle: 
Erbrecht Saar
Peter Meiser-Gadelrabb
Fachanwalt für Familienrecht
St. Ingbert

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