Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des tatsächlichen biologischen Vaters
In der Realität kommt es häufig – öfter als so mancher glauben mag – vor, dass die Person, die sich selbst als Vater sieht und gesetzlich auch als solcher gilt, nicht der tatsächliche biologische Vater eines Kindes ist. In diesen Fällen spricht man von einer Scheinvaterschaft. Problematisch ist u.a. die Frage, inwieweit ein solcher Scheinvater die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen vom tatsächlichen Vater zurückverlangen kann.
Der u.a. für das Familienrecht zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Regressverfahrens gegen den tatsächlichen Vater ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in dem Zeitraum, in dem die Zeugung des Kindes lag, „beigewohnt“ hat.
Der BGH hatte – vereinfacht und verkürzt dargestellt – folgenden Fall zu entscheiden: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ging nach 2 Jahren zu Ende. Etwa 8 Monate später gebar die Frau einen Sohn. Sie forderte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf, die Vaterschaft für ihr gemeinsames Kind anzuerkennen. Dieser Aufforderung kam der Mann nach und zahlte in der Vergangenheit annähernd 5.000,00 € an Kindes- und Betreuungsunterhalt.
Im Zuge verschiedener Verfahren wurde ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Es wurde festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Der Scheinvater wollte nunmehr die ihm zustehenden Regressansprüche gegenüber dem tatsächlichen Vater geltend machen. Ihm war jedoch die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er verlangte von Seiten der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters. Sowohl das Amtsgericht als auch das zuständige Oberlandesgericht verurteilten die Kindesmutter zur Abgabe der Auskunft, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit ebenfalls „beigewohnt“ hat.
Der BGH bestätigt diese Rechtsprechung. Er führt aus, dass die Kindesmutter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, Auskunft über die Person, mit der sie während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, zu erteilen. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da im vorliegenden Verfahren die Kindesmutter dem Scheinvater unschwer die Person benennen konnte, mit der sie während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrte, wurde dem Anspruch stattgegeben. Auch unter Beachtung des Grundgesetzes sei keine andere Entscheidung zu treffen, da das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht stärker zu werten sei als das ebenfalls geschützte Recht des Mannes auf effektiven Rechtschutz nach Art....
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Herr Peter Meiser-Gadelrabb
Ludwigstr. 26
66386 St. Ingbert
siehe auch:
- Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des Namens des tatsächlichen biologischen Vaters
- Unterhaltsregress: BGH bejaht Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter
- Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind auf anteilige Rückgewähr unbenannter Zuwendungen an die Eheleute zwecks Errichtung des Familienheims nach Scheitern der Ehe bei Berücksichtigung des Zeitraums der Verwirklichung des Zuwendungszwecks
