Auch nachehelicher Krankheitsunterhalt ist gegebenenfalls zu befristen

Nach der gesetzgeberischen Abkehr vom nachehelichen Unterhalt auf Lebenszeit stellte sich die Frage nach der Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt, soweit es sich nicht um den Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung minderjähriger Kleinkinder bis zur Vollendung deren 3. Lebensjahres handelt, hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Anspruchsgrundlagen neu.    

Zum nachehelichen Unterhalt wegen Erkrankung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09 - richtungsweisend Stellung genommen:

Klargestellt wurde zunächst, dass die Krankheit eines Ehegatten, auch wenn eine solche durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst wurde, regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil darstellt, der mit der Unterhalts-gewährung auszugleichen ist.

Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt beruht allein auf fortwirkender nachehelicher Solidarität.    

Gleichwohl ist eine Befristung aus Billigkeitsgründen möglich; jedoch bedarf es insoweit der besonderen tatrichterlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 1578 b Absatz 1 Satz 3 BGB, also der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und deren Dauer selbst - hinsichtlich letzterer wies der Bundesgerichtshof erneut darauf hin, dass insoweit das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend ist.

Es kommt mithin auf die richterliche Abwägung aller für die zu treffende Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte an - Voraussetzung hierfür ist vollständiger anwaltlicher Sachvortrag bei dessen vorweg genommener ordnungsgemäßer rechtlicher Würdigung.     

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Peter Lippold
Peter Lippold
Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt
Königs Wusterhausen

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