Aufgabe des Altersphasenmodells und Betreuungsunterhalt
Auch in dieser Entscheidung hat der BGH erneut klargestellt, daß er das Altersphasenmodell aufgegeben hat:
Wenn der Betreuungsunterhalt für das Kind verlängert werden soll und das Altersphasenmodell sich dabei allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes stützt, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, wird das den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791).
Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).
Az XII ZR 45/09, Urteil vom 1.6.2011
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