Auslandsaufenthalt lässt Anspruch auf Kindesunterhalt nicht entfallen

Nach einer Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 15.06.2010 - 4 UF 16/10) besteht auch während eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes im Rahmen eines Schüleraustausch die Unterhaltspflicht fort.

Der zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtete Kindesvater hatte die Abänderung eines Unterhaltstitels u.a. mit der Begründung verlangt, dass sich der unterhaltsberechtigte Sohn in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten habe. 

Nach Auffassung der Kölner Richter lässt dies aber den Unterhaltsanspruch nicht entfallen. Auch die Aufteilung zwischen den Eltern, wonach die Mutter den Unterhalt durch Betreuung, der Vater durch Zahlung von Barunterhalt zu erbringen habe, würde durch den Auslandsaufenthalt nicht berührt. Denn weder vermindere sich der Unterhaltsbedarf des Kindes, noch entfalle die Betreuungsleistung des anderen Elternteils. Der Wohnbedarf für das Kind müsse auch während der Zeit der Abwesendheit des Kindes weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung würden fortlaufend anfallen. Es sei sogar davon auszugehen, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstünden. Zwar entfielen die Kosten für die Verpflegung zuhause - dem stünde aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes entgegen.

Die Kindesmutter ist nach Auffassung des Gerichts gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen und sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.

Es müsse daher bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung verbleiben und der Barunterhaltspflichtige könne sich nicht darauf berufen, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre.

Das OLG Köln hält auch in diesem Fall die pauschalierten Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle für angemessen, um den Unterhaltsbedarf auch während des Austauschaufenthaltes in den USA wiederzugeben. 

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
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