Berufsbedingte Aufwendungen

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts kann das Einkommen des Pflichtigen um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden.

Die Aufwendungen müssen sich nach objektiven Kriterien eindeutig von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abgrenzen lassen. So können Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, erhöhter Kleiderverschleiß, Kosten für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten und Umzugskosten im Einzellfall dazu führen, dass sich der geschuldete Unterhalt teilweise reduziert.

Liegen solche Aufwendungen vor, können sie mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens bemessen werden. Alternativ können auch höhere berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.

Entstehen für die...

Quelle: 
scheidungsblog.com
Eric  Schendel
Eric Schendel
Fachanwalt für Familienrecht
Mannheim

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