Betreuungsunterhalt: Kind betreuen und arbeiten?

Wer nach der Scheidung das gemeinsame Kind betreut, bekommt vom anderen Elternteil Geld. Und zwar gibt es den Betreuungsunterhalt mindestens 3 Jahre. Geregelt ist das in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Für Nichtverheiratete: § 1615 l BGB.)

Es ist aber nicht so, dass ab dem 3. Geburtstag des Kindes, wenn dieses in den Kindergarten geht, bereits eine Ganztagstätigkeit aufgenommen werden muss.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auf die konkreten Verhältnisse des betreuenden Elternteils und des Kindes ankommt. Anstelle eines pauschalen Altersphasenmodells ist die Einzelfallgerechtigkeit im Vordergrund, was mit erheblicher Rechtsunsicherheit einhergeht.

Wann besteht eine Erwerbsobliegenheit?

Während früher (vor 2008) der unterhaltsberechtigte Partner nur auf das Alter der Kinder zu verweisen hatte und darauf, dass er sie betreut, muss der Unterhaltsberechtigte jetzt entweder nachweisen, dass er

  1. keine Betreuungsmöglichkeit hat oder
  2. dass er keine Arbeitsstelle findet bzw. dass die gefundenen Arbeitsplätze oder Betreuungsmöglichkeiten nicht zumutbar sind oder
  3. dass Kindeswohlbelange dem entgegenstehen.

Betreuungsmöglichkeit

Die Arbeitspflicht wird nur dann ausgelöst, wenn eine verlässliche Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht; also nicht Nachbarschaftshilfe, Großeltern etc. sondern Kindergärten. Kinderkrippen, Kinderhorte, Schulen, Pflegeeltern, Tagesmutter.

Nachweis der Bemühungen um einen Arbeitsplatz

Der Unterhaltsberechtigte muss nachweisen (durch Bewerbungsschreiben bzw. Absagen; ca. 20 Stück pro Monat), dass er sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht hat; sonst wird ihm ein fiktives Einkommen unterstellt, also angerechnet.

Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung ist heute jede Erwerbstätigkeit zumutbar, soweit sie dem vorehelichen Niveau entspricht. Die Chefsekretärin, die ihren Manager geheiratet hat, muss also nach ihrer Scheidung wieder als Sekretärin arbeiten. Eine Ausnahme gibt es hier nur bei langjährigen Ehen mit sehr guten Einkommensverhältnissen und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Kindeswohlbelange:

Bei besonderem Betreuungsbedarf, z.B. bei körperlich oder geistig kranken Kindern, oder verhaltensauffälligen Kindern, oder solchen die gefördert oder überdurchschnittliche Betreuung benötigen, aber auch bei einer Vielzahl minderjähriger Kinder würde das Wohl des Kindes einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen und kann daher nicht verlangt werden.

 

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Gabriele Lindhofer
Gabriele Lindhofer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Gröbenzell

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