BGH: Elterngeld bis 300,- € kein Einkommen
In der heute veröffentlichten Entscheidung vom 10.11.2010, Az.: XII ZR 37/09, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Elterngeld bis zum Betrag von 300,- € nicht als Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.
Im entschiedenen Fall hatten die nicht verheirateten Beteiligten ein gemeinsames Kind und die Mutter verlangte vom in Österreich lebenden Vater Betreuungsunterhalt für sich nach § 1615 l BGB.
Dieser Anspruch der nicht verheirateten Mutter auf Unterhalt ist in der öffentlichen Wahrnehmung noch immer nicht richtig angekommen, obwohl er in der Praxis zunehmend eine Rolle spielt.
Auch hier gilt, dass der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten muss und gegebenenfalls auch darüber hinaus noch Unterhalt verlangen kann. Der Anspruch ist daher durchaus vergleichbar mit dem nachehelichen Unterhalt, soweit er auf der Kindesbetreuung beruht.
Grundlegend anders ist die Frage, welchen Bedarf die Kindesmutter hat, da die Höhe sich danach richtet, was die Mutter verdienen würde, wenn sie kein Kind betreuen müsste, also faktisch einen Ersatz für den Lohnverlust. Der Mindestbedarf liegt bei 770,- €, was der BGH in der neuen Entscheidung ausdrücklich bestätigt.
Die Mütter erhalten nach der Geburt Elterngeld. Dieses ist aber nur bei der Berechnung zu berücksichtigen, wenn es den Mindestbetrag von 300,- € nach § 11 S.1 BEEG überschreitet. Dann gilt es aber als Einkommen, da es wie Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion hat.
Und der BGH führt erneut aus, dass Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht als Einkommen gilt, da es subsidiär ist, d.h. gezahlt wird nur, wenn eben kein Unterhalt fließt.
Und: die Tatsache, dass der Vater in Österreich lebt, wo dieser Unterhaltsanspruch nicht in vergleichbarer Weise besteht, hat ihn nicht geschützt!
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Herr Gernot Wolter
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