BGH: Österreicher werden "exekutiert", auch wenn sie nach ihrem Heimatrecht keinen Unterhalt zahlen müssen.

Das nichteheliche Paar war binational, er Österreicher, sie Deutsche, und sie lebten zusammen mit dem nichtehelichen Kind in Österreich - bis zum Streit. Da zogen deutsche Mutter und Kind nach Deutschland um, und die Mutter ging vor Gericht und verlangte für sich Betreuungsunterhalt. Kindesunterhalt zahlte Papa brav.

Nun sieht das österreichische Recht in § 168 ABGB zugunsten der nichtehelichen Mutter nur die Pflicht des Vaters zur Zahlung von Entbindungskosten sowie von Unterhalt für die Mutter während der ersten 6 Wochen nach der Geburt vor. Der österreichische Vater wandte daher ein, er dürfe deshalb nicht verurteilt werden, denn eine "Exekution" (so heißt in Österreich die Zwangsvollstreckung) eines solchen deutschen Urteils würde gegen österreichisches Recht verstoßen. Der BGH war im Urteil XII ZR 37/09 vom 10.11.2010 anderer Ansicht:1. sei die materielle Rechtslage nach deutschem Recht zu beurteilen, und zwar gem. Haager Übereinkommen betreffend das Unterhaltsrecht, also HUÜ 73. Dieses sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn das Kind nichtehelich und der Vater Österreicher (und Österreich nicht Vertragsstaat!) seien.2. erkenne jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 33 I EuGVVO die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Urteile grundsätzlich an, und zwar ohne besonderes Anerkennungsverfahren, weil man unter zivilisierten Staaten den Urteilen der jeweils anderen Justiz vertraue. Nur wenn das Urteil insbes. gegen den ordre public des anderen Landes verstoße, vgl Art. 34 und 35 EuGVVO, sei etwas Anderes denkbar.3. Das sei hier aber nicht der Fall, da auch...

Quelle: 
Fokus Familienrecht
Gerhard Kaßing
Rechtsanwalt & Fachanwalt f. Familienrecht
München

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