BGH zu Schenkungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich
Am 10.11. hat der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung zu Schenkungen in der Ehe veröffentlicht (Az.: XII ZR 69/09, Entscheidung vom 22.9.2010). Nach der gerade erst erfolgten Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung von Schenkungen der Schwiegereltern, widmete er sich jetzt mal wieder den Zuwendungen unter Ehegatten.
Um es vorwegzunehmen: alles bleibt wie gehabt.
Schenkungen und Erbschaften, die in der Ehe anfallen, spielen für die Berechnung des Zugewinnausgleichs regelmäßig keine Rolle, da § 1374 Abs.2 BGB vorschreibt, dass diese so zu behandeln sind, als seien sie schon in die Ehe mitgebracht worden. Wer also mit 50.000 € in die Ehe geht, später weitere 50.000 € erbt und am Ende der Ehe über 100.000 € verfügt, hat rechtlich keinen Zugewinn erzielt, obwohl sein Vermögen um 50.000 € gewachsen ist. Der Gesetzgeber will nicht, dass der andere Ehegatte von Schenkungen oder Erbschaften profitiert, da sie in keinem Zusammenhang zur Ehe stehen und der nicht beschenkte Ehegatte zu diesem Vermögenszuwachs auch nichts beigetragen hat.
Wenn Ehegatten sich etwas schenken, dann soll dies aber nicht gelten, da man davon ausgehen kann, dass diese Zuwendungen mit Blick auf die Ehe erfolgen und sich damit wesentlich von Schenkungen Dritter unterscheiden.
Dies hat rechnerisch erhebliche Konsequenzen. Wer mit 50.000 € in die Ehe geht, später 50.000 € von seinem Ehegatten geschenkt erhält und am Ende der Ehe noch 100.000 € hat, hat 50.000 € Zugewinn erzielt. Das bedeutet, dass der schenkende Ehegatte bei Scheidung und Durchführung des Zugewinnausgleichs die Hälfte seiner Schenkung direkt oder - wenn noch mehr Vermögen auszugleichen ist - jedenfalls wirtschaftlich zurückerhält.
Nun hat der Bundesgerichtshof im aktuellen Fall entschieden, dass diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn die Ehegatten in einem notariellen Vertrag geregelt haben, dass die Zuwendung – im entschiedenen Fall eine Immobilie – „im Wege der vorweggenommenen Erfolge erfolgen solle“. Also auch hier erfolgt die Abwicklung nicht wie bei einer sonstigen Erbschaft oder Schenkung.
Übrigens: früher hat der Bundesgerichtshof auch Schenkungen der Schwiegereltern wie Schenkungen unter Ehegatten behandelt und gleichzeitig angeordnet, dass Schwiegereltern ihr Geld nicht zurückverlangen können, solange das eigene Kind beim Zugewinnausgleich noch etwas von der Schenkung abbekommt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun aufgegeben. Schwiegereltern können jetzt grundsätzlich ihr Geld - wenn auch nicht immer vollständig – vom Schwiegerkind zurückverlangen. Dafür wird die Schenkung im Zugewinnausgleich wie andere Schenkungen und Erbschaften auch neutralisiert.
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Herr Gernot Wolter
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