BGH: Zur Herabsetzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel

Der XII. Senat des Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein titulierter nachehelicher Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder befristet werden kann (Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09).

In dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt hatten die Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens 1985 eine nacheheliche Unterhaltszahlung von 3500 DM (= 1.789,52 €) vereinbart. Schon damals arbeitete die Ehefrau nicht mehr, sondern kümmerte sich um die Betreuung ihres 1983 geborenen und nicht vom Ehemann stammenden Kindes.

2006 erreichte die Ehefrau das allgemeine Rentenalter und der geschiedene Ehemann begehrte die Herabsetzung des Unterhalts und seine zeitliche Befristung. Da weder das Familiengericht noch das Berufungsgericht dem Antrag gänzlich zum Erfolg verhalfen, musste nun der BGH in der Revision entscheiden.

Der BGH gab dem Ehemann sowohl in der Frage einer weitergehenden Herabsetzung, als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung Recht:

Unter Anwendung alten Rechts (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB) stellte der Senat fest, dass danach nur noch der Bedarf abzudecken sei, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Nach Erreichen des Rentenalters kommt es nach der Entscheidung des BGH darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte (Rente) hinter denjenigen zurückbleiben, die der Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.

Es musste also die Frage beantwortet werden: Hätte die Ehefrau eine höhere Rente erhalten können, wenn sie nicht ehebedingt nicht arbeiten gegangen wäre?

Im zu entscheidenen Fall waren aber die während der Ehe entstandenen Nachteile bereits vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden, denn die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen beruhten nicht auf der Ehe, sondern auf der Geburt und Betreung des außerehlichen Kindes. Diese Einbußen konnten dem Ehemann also nicht entgegengehalten werden.

Da die Ehefrau also auch ohne die ehebedingten Nachteile keine höhere Rente zur Verfügung hätte, ist nach Auffassung des BGH auch kein über die Rente hinausgehender Unterhalt mehr zu zahlen - folglich kommt eine Herabsetzung des Unterhalts auf Null in Betracht.

Darüber hat jedoch der BGH keine Entscheidung getroffen, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgegeben, welches nun eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen hat.

Sollte diese Entscheidung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung zur Zahlung eines herabgesetzten Restunterhalts ergeben, hat der BGH auch die seit dem 01.01.2008 gesetzlich in § 1578 Abs. 2 BGB verankerte Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts ausdrücklich anerkannt.

Voraussetzung dafür sei lediglich, dass die Ehefrau nicht im Vertrauen auf den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs Investitionen getätigt oder Entscheidungen getroffen habe, die sie nicht (gleich) rückgängig machen könne. Auch dies zu prüfen ist aber Sache des Berufungsgerichtes.

Beraterhinweis:

Ob bei Erreichen des Rentenalters ein vereinbarter nachehelicher Unterhalt herabgesetzt werden kann, wird nach der Entscheidung des BGH davon abhängen, ob der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe höhere Alterseinkünfte hätte erzielen können. Wurden die ehebedingte Nachteile beim Erwerb der Alterseinkünfte bereits im Versorgungsausgleichsverfahren ausgeglichen, wird es darauf ankommen, ob die Ehe dazu geführt hat, dass auch nach der Scheidung geringere Rentenanwartschaften erworben wurden , als ohne die Ehe möglich gewesen wären. Das muss in jedem Einzelfall konkret geprüft werden.

Keinesfalls darf die Entscheidung des BGH also dahingehend verallgemeinert werden, dass der Unterhalt mit Erreichen der Rente regelmäßig zu reduzieren ist.

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
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