BVerfG: Die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter kann das gemeinsame Sorgerecht nicht durch bloße Nichtzustimmung verhindern
Das entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte § 1626a BGB für verfassungswidrig. Pressemitteilung vom 03.08.2010.
Außerdem hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass die elterlicheSorge oder einen Teil davon beiden Eltern gemeinsam übertragen wird, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Entscheidung beseitigt eine rechtliche Ungleichbehandlung und ist insoweit zu begrüßen. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Dezember 2009 entschieden, dass die nun gekippte Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. (http://aktuell.szary.de/entscheidung-des-egmr-zum-sorgerecht-lediger-vaeter-was-nun-482/)
Von den Problemen, die in oben genanntem Beitrag angesprochen sind, ist nunmehr vorläufig gelöst, dass das Familiengericht auf Antrag über die gemeinsame Sorge entscheidet. Zukünftig werden die Gerichte also im Einzelfall entscheiden, ob die Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Nun setzt das gemeinsame Sorgerecht...
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