BVerfG zur Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfang die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung minderjährigen Kindern gegenüber verfassungsgemäß ist.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das BVerfG weist darauf hin, dass die Auferlegung einer Unterhaltsverpflichtung das Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) einschränkt und eine solche Einschränkung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gerechtfertigt ist. Dabei sei es verfassungrechtlich nicht zu beanstanden, dem Unterhaltspflichtigen auch fiktive Einkünfte zuzurechnen, wenn dessen Einkünfte nicht ausreichen, um den Unterhalt zu leisten. Voraussetzung sei aber, dass der Unterhaltsverpflichtete eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, die er “bei gutem Willen” ausüben könnte.

Diese Entscheidung enthält keinerlei Neuerung. In der Begründung finden sich dementsprechend lediglich Verweise auf bereits bekannte Entscheidungen des BVerfG und des BGH.

Kurz zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (gelernter Gärtner) war erstinstanzlich zu einem Unterhalt von 378,00 € verurteilt worden, obwohl er nur eine Unfallrente i.H.v. 325,00 € und ein Einkommen aus Nebentätigkeit i.H.v. 270,00 € hat. Er erlitt bei einem Arbeitsunfall 1983 Verbrennungen 3. und 4. Grades an 45 % seines Körpers. Er berief sich daher darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine weitere Erwerbstätigkeit durchführen könne.

Dies war dem Amtsgericht egal, weil der Pflichtige nicht ausreichend zu seinen Beeinträchtigungen vorgetragen habe, keine Atteste vorgelegt habe etc. Das nennt man die Substantiierungskeule, eine beliebte Waffe für Richter, die es sich einfach machen wollen. Man fragt sich, ob der Richter seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, wenn der Vortrag des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend gewesen ist.

Jedenfalls wird Berufung zum Brandenburgischen OLG eingelegt. Spätestens jetzt ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten (ob auch in erster Instanz ist nicht erkennbar). Dementsprechend wird in der Berufungsschrift  im einzelnen auf die verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen eingegangen und Beweis angeboten durch das Zeugnis der behandelnden Ärzte und durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Und jetzt kommt´s. Das OLG weist die Berufung durch Beschluss gem § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung als aussichtslos zurück, selbstverständlich nachdem vorher darauf hingewiesen wurde, dass dies beabsichtigt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unterhaltspflichte ausreichend verdienen könne, um den Unterhalt zu zahlen zu können. Z.B. könne er sich ja selbständig machen und andere die harte Arbeit für sich machen lassen.

Wie bitte??? Sitzt da vielleicht jemand im Elfenbeinturm? Erneut die Substantiierungskeule, diesmal aber ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Blieb also nur die Verfassungsbeschwerde. Auf diese Art wird das BVerfG die Superrevisionsinstanz, die es eigentlich nicht sein soll.

Das BVerfG hat festgestellt, dass diese Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt und die Entscheidung...

Quelle: 
Szary Blog
Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt
Kaarst

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