Die fiktive Zurechnung von Endvermögen

In der täglichen Beratungspraxis kommt es immer wieder vor, dass ein Ehepartner bei der Scheidung sagt: „Mein Vermögen? Das ist nicht mehr da!“ Hier stellt sich die Frage, wie sich das im Falle der Scheidung auswirkt. Ohne abweichende notarielle Vereinbarung, durch die z.B. für die Ehe eine Gütertrennung vereinbart wurde, gilt für die Ehe eine sog. „Zugewinngemeinschaft“, d. h. jeder Ehepartner behält grundsätzlich sein Vermögen, das er bei der Hochzeit hatte, für sich und kann während der Ehe eigenes Vermögen dazu erwerben.

Hat beispielsweise der Mann bei der Eheschließung einen Porsche und kauft sich während der Ehe noch ein Segelboot, gehört ihm beides ganz alleine.

Ein Ausgleich erfolgt erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Bei der Scheidung wird also geprüft, wie sich das jeweilige Vermögen der beiden Partner während der Ehe entwickelt hat. Entscheidend für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Antrag auf Ehescheidung zugestellt wurde. Die Berechnung des Zugewinns erfolgt grundsätzlich in der Form, dass man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht Hat der eine Partner einen höheren Zugewinn als der andere, erfolgt ein wertmäßiger Ausgleich.

In unserem Beispiel könnte der Ausgleich so aussehen, dass der Mann der Frau die Hälfte dessen bezahlen muss, was das Segelboot wert ist.

Während der Ehe kann mit seinem Vermögen grundsätzlich jeder machen, was er will. Einschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz nur, wenn das Vermögen im Ganzen betroffen ist oder wenn Vermögensteile unnötig verschenkt, „verschwendet“ oder sonst in der Absicht, den Partner zu benachteiligen, weggegeben werden. Diese Werte werden dann zum Endvermögen „fiktiv“ hinzugerechnet, d. h. man berechnet so, als wäre das Vermögen noch da.

Verschenkt also der Mann das Segelboot an seine Geliebte - was er als alleiniger Eigentümer tun darf -, hat seine Eherfrau trotzdem einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes als Zugewinnausgleich.

Zur Durchsetzung des Rechts auf Zugewinnausgleich sieht das Gesetz nicht nur einen Auskunftsanspruch (auch für die fiktiv zu erfassenden Vermögenswerte) vor, sondern auch einen Anspruch auf Wertermittlung sowie einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB.

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Monika Clausius
Monika Clausius
Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwältin
Saarbrücken

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