Ehegattenunterhalt - OLG Brandenburg: Ein während der Trennungszeit geborenes nicht eheliches Kind prägt die ehelichen Lebensverhältnisse
Im Januar diesen Jahres hat das Verfassungsgericht die Drittelmethode des BGH kassiert, und seitdem warten alle gespannt darauf, wie der BGH es nun mit der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen alter und neuer Ehefrau halten wird. Veröffentlichte OLG-Entscheidungen zu diesem Thema gibt es aktuell nicht. Offenbar halten alle ihre Verfahren an und warten auf die Patentlösung aus Karlsruhe.
Nun sind wir schon mitten in den Sommerferien, und sie ist immer noch nicht da, die Patentlösung - und ich befürchte, dass der BGH genau dann mit seiner Entscheidung überkommen wird, wenn ich im September auf Hochzeitsreise bin :-)). Was besonders peinlich wäre, da ich genau zwei Tage nach Rückkehr einen § 15-FAO-Vortrag vor Kollegen zur aktuellen Rechtsprechung des BGH halten darf. Aber es steht zu hoffen, dass es auch in Irland ein Internet gibt; jedenfalls bin ich auf der Suche nach einer günstigen Auslands-Flatrate.
Immerhin hat das OLG Brandenburg noch einmal zum Thema "Eheliche Lebensverhältnisse" nach § 1578 BGB Stellung genommen. Das Verfassungsgericht hatte festgestellt, dass der Gesetzgeber die Vorschrift weder abgeschafft noch geändert hat (was auch jeder andere durch einen Blick ins Gesetz hätte feststellen können). Das OLG ging nun davon aus, dass diese Vorschrift nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts inklusive Stichtagsprinzip wieder konsequent anzuwenden sei.In seinem Urteil vom 22.03.2011, Az. 10 UF 85/09 , dort Rz. 79 ff = FamRZ 2011, 1301 kam es zu dem Ergebnis, dass alles, was bis zum Stichtag, also der Rechtskraft der Scheidung passiert, die ehelichen Lebensverhältnisse prägt. Und das bedeutet nichts anderes, als dass auch die Unterhaltsbelastung prägt, die dadurch entsteht, dass während der Trennungszeit ein nichteheliches Kind geboren wird.
Selbst wenn man also den Bedarf der Ehefrau streng nach dem Stichtagsprinzip errechnet, ist in einem solchen Fall das nichteheliche Kind mitzuberücksichtigen.
Frage: Zu einem nichtehelichen Kind gehört im Normalfall immer auch eine nichteheliche Mutter. Aus der Entscheidung des OLG Brandenburg ist nicht zu ersehen, ob der Unterhaltsverpflichtete auch Mutterunterhalt zahlen muss. Dieser wäre dann ebenfalls während der Trennungszeit fällig geworden. Und prägt der dann nicht auch...? Früher war das kein Thema,...
Kontakt
Herr Gerhard Kaßing
Löwengrube 10
80333 München
siehe auch:
- BGH: Die Kosten für Zigaretten und für eine Kosmetikerin gehören regelmäßig zum bedarfsprägenden ehelichen Lebensstil
- OLG Brandenburg: Kein Vertrauensschutz des Kindsvaters bei teilweisem Verzicht der Kindsmutter auf Kindesunterhalt
- OLG Saarbrücken: was ein Kind sagt, meint es nicht immer so – Gutachten einholen
