Ehescheidung – Unterhalt: Kosten können als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können nun nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 nicht nur bezüglich des Verfahrens wegen der Ehescheidung sondern auch des Unterhaltsverfahrens als aßergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden:
Zivilprozesskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtssprechung geändert. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Bisher konnten bei den RA-Kosten des Ehescheidungsverfahrens nur die Kosten für die eigentliche Ehescheidung bei der ESt-Erklärung als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden. Bereits für Folgesachen wurden die Kosten von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Da gerade aber das Unterhaltsverfahren dazu dient, dem Unterhaltsgläubiger Einkünfte zu verschaffen, dürften nach dieser Entscheidung die Kosten – soweit sie nicht vom Unterhalts-Schuldner zu tragen sind – als außergewöhnliche Belastung im Veranlagungszeitraum der Zahlung zukünftig berücksichtigt werden.
Az VI R 41/10, Urteil vom 12.5.2011
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