Eltern im Pflegeheim - Wer zahlt?
Die Eltern müssen ins Pflegeheim: Wer zahlt die Kosten?Das ist angesichts der stetig steigenden Kosten eines Pflegeheimes eine Frage, die sich viele stellen. Und: In welcher Höhe müßen die Kosten des Pflegeheims für Vater oder Mutter durch die Kinder gezahlt werden?
Hier gibt es eine Reihenfolge, die zu bedenken ist:
Diese sieht im wesentlichen so aus:
- Pflegebedürftiger unter Zuhilfenahme von Pflegegeld
- Ehegatte des Pflegebedürftigen
- Kinder der Eltern im Pflegeheim
- Staat
1. Der Pflegebedürftige zahlt Pflegeheim selbst
Wenn es sich die Eltern leisten können, dann müßen die Kosten zunächst aus der Rente und dem eigenen Vermögen aufgebracht werden. Unterstützt wird dies durch Zahlungen von Pflegegeld. Solange die Betreuung von zuhause aus erfolgt, kann hier auch bereits ein Pflegegeld nach §§ 36 SGB XI ff gezahlt werden. Kommen die Eltern ins Pflegeheim. Ist die Pflege nicht mehr zuhause möglich richtet sich das Pflegegeld nach § 43 SGB XI. Maximal werden aber nach diesem Paragraphen 75% der Kosten der Unterbringung und Pflege übernommen. Der Rest ist demnach wenn es ihm mögich ist aus dem Privatvermögen bzw. des Einkommens des zu Pflegenden zu zahlen.
2. Zahlung über Unterhaltspflichtige
Reicht das eigene Einkommen für die Pflegeheimkosten nicht aus besteht evt. ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten oder die Kinder. Dabei gilt die Reihenfolge der §§ 1608, 1606 BGB.
Gemäß § 1608 BGB haftet der Ehegatte vor den Verwandten. Gemäß § 1606 BGB sind Abkömmlinge, also die Kinder des Pflegebedürftigen vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
a. Ehegatte des Pflegebedürftigen
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht ist demnach zunächst der Ehegatte zur Zahlung der Differenz verpflichtet.
Dies setzt voraus, dass dieser nach Abzug seiner eigenen Kosten (evt. auch Heimkosten, wenn er selbst pflegebedürftig ist) in der Lage ist diesen Betrag noch aufzubringen. Hier ist also im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zu Prüfen, ob ein Anspruch besteht. Der Selbstbehalt beträgt dabei nach der Düsseldorfer Tabelle zumindest 1.000 € (zB Düsseldorfer Tabelle 2010) i
b) Pflicht der Kinder zur Zahlung der Heimkosten
Kann der Ehegatte nicht zahlen sind als nächstes die Kinder zur Zahlung verpflichtet.
Das Unterhaltsrecht berücksichtigt aber, dass es zu erwarten ist , dass Eltern zunächst für ihre Kinder den Lebensbedarf zahlen bis diese auf eigenen Beinen stehen, dass aber der umgekehrte Fall, eine Zahlung der Kinder für die Eltern nicht unbedingt zu erwarten ist. Daher wird hier ein großzügigerer Unterhalt berücksichtigt.
Dieser beträgt üblicherweise 1.400 €, hinzugerechnet wird hierzu noch die Hälfte des Betrages, um die das Nettoeinkommen diesen Selbstbehalt übersteigt. (Beispielsberechnung für den Selbstbehalt bei Unterhalt für Eltern).
Zu Bedenken ist zudem, dass andere Unterhaltsberechtigte gemäß § 1609 BGB vorgehen. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigen lautet wie folgt:
- minderjährige Kinder
- Eltern (alle folgenden auf gleicher Stufe)
- die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
- dies im Fall einer Scheidung wären oder
- Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer oder
- geschiedene Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen oder bei denen die Ehe erst seit kurzem besteht
- Kinder, die nicht unter 1 fallen (volljährige nicht privilegierte Kinder und verheiratete minderjährige Kinder)
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern
Schulden daher die Kinder vorangigen Personen Unterhalt ist zunächst dieser abzuziehen und lediglich, wenn dann noch ein Einkommen über dem Selbstbehalt verbleibt weiterer Unterhalt zu zahlen.
Welche Unterhaltsbeträge dabei den Kindern geschuldet sind ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, für einen Ehepartner, der mit dem Kind zusammenlebt ist ein Unterhaltsbetrag nach dem ehelichen Lebensverhältnissen und damit dem Halbteilungsgrundsatz anzusetzen, zumindest aber 1050 € (vgl. D.II der Düsseldorfer Tabelle).
Zudem ist zuvor das Nettoeinkommen zu bereinigen, es sind also berufsbedingte Aufwendungen, abzuzahlende Kredite, Aufwendungen für die Altersvorsorge (bis zu 5% des Bruttoeinkommens) etc zu berücksichtigen.
Unterhalt kann auch aus dem Vermögen und nicht nur dem Einkommen zu zahlen sein.
Diesbezüglich hat der BGH aber mit Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04- klargestellt, dass dann ein Schönvermögen zu berücksichtigen ist. Aus der Pressemitteilung des BGH:
Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Der Senat hat jetzt entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergibt sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung...
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