Elternunterhalt – Heranziehung des Kindes durch den Sozialhilfeträger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.09.2010 (XII ZR 148/09) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem in einem Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von den Kindern des Elternteils eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.

Im konkreten Fall nahm der Sozialhilfeträger aus sogenanntem „übergegangenen Recht“ den Sohn einer im Jahre 1935 geborenen Mutter in Anspruch. Die Mutter litt bereits während der Kindheit ihres Sohnes an schwerwiegenden psychischen Problemen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen führten nach Angaben des betroffenen Sohnes dazu, dass sie ihn als Kind nie gut behandelt hatte. Seit spätestens 1977 bestand so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Sohn.

In dem durch den BGH entschiedenen Fall wendete der Sohn gegen den Unterhaltsanspruch ein, dass dieser unter anderem wegen Fehlverhaltens seiner Mutter verwirkt sei.

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Er hat entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als schuldhaftes Fehlverhalten mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann. Der BGH führt hierzu aus, dass die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf ihren Sohn es wegen der zu fordernden familiären Solidarität nicht rechtfertigen, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass grundsätzlich die Verpflichtung naher Angehöriger zur Leistung von Unterhalt zu erfüllen ist, bevor der Staat die Unterhaltslast zu tragen hat. Dies sogar in dem nunmehr entschiedenen Fall, in dem der betroffene Sohn wohl sehr unter der Erkrankung seiner Mutter in Kindertagen gelitten...

Quelle: 
Erbrecht Saar
Peter Meiser-Gadelrabb
Fachanwalt für Familienrecht
St. Ingbert

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