Frische Entscheidung des BGH zur Befristung von Ehegattenunterhalt

Heute wurde eine sehr instruktive Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt veröffentlicht (Az.: XII ZR 53/09 vom 20.10.2010). Dabei hat er dem OLG Frankfurt a.M. lehrbuchmäßig den Ablauf der Unterhaltsprüfung vorgegeben.

Der Ehemann wollte seine Unterhaltspflicht wenigstens sieben Jahre nach der Scheidung und nach 27 Jahren Ehe absenken. Amtsgericht gab ihm Recht und wollten den Unterhalt gegenüber der mit einer 87%-Stelle arbeitenden 1951 geborenen geschiedenen Frau bis Ende 2008 - acht Jahre nach der Scheidung - auslaufen lassen. Das OLG sah es anders und den Unterhalt unbefristet zugesprochen.

Das sieht der BGH erneut anders und gibt den Prüfungsweg vor:

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nicht das Einkommen erreichen kann, dass er ohne die Ehe zwischenzeitig hätte erreichen können (ehebedingter Nachteil) - das war hier nicht ganz klar -, scheidet eine zeitliche Befristung regelmäßig aus.

Dann kann lediglich noch der Unterhalt nach einer Übergangszeit auf das abgesenkt werden, was die Unterhaltsberechtigte selbst ohne ehebedingten Nachteil erwirtschaften würde.

Liegt kein ehebedingter Nachteil vor, kann der Unterhalt wiederum nach einer angemessenen Übergangszeit entfallen, da die Berechtigte ihren angemessenen Bedarf selbst decken kann.

Im vorliegenden Fall muss das OLG nun nochmals konkreter den ehebedingten Nachteil prüfen. Aber selbst wenn keiner vorliegen sollte, soll das OLG auf Vorgabe des BGH eine "großzügige Frist" zum Auslaufen des Unterhalts gewähren.

Hier zeigt sich mal wieder, dass sich die mit dem neuen Unterhaltsrecht von Seiten der Zahlenden verbundene Hoffnung  - und entsprechende Befürchtung der anderen Seite - auf kurze Unterhaltspflichten nicht verwirklichen wird. Dies gilt insbesondere wie vorliegend für sogenannte Altehen.

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Gernot Wolter
Gernot Wolter
Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt
Hamburg

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