Gemeinsames Sorgerecht und Impfungen
Immer wieder wünschen meine Mandanten sich, dass sie das alleinige Sorgerecht bekommen. Ich weise in diesen Fällen regelmäßig darauf hin, dass
- das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils nur in gravierenden Ausnahmefällen zu bekommen ist
und
- das alleinige Sorgerecht überbewertet wird und es tatsächlich praktisch eher auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ankommt.
Abgrenzung Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Sorgerecht umfasst dem Grunde nach alle Fragestellungen, bei denen die Eltern das Kind vertreten bzw. Entscheidungen für das Kind treffen. Man kann Teilbereiche, z.B. die Gesundheitsvorsorge oder die Vermögensvorsorge, auch abtrennen und einzeln regeln.
Einer dieser Teilbereiche – und zwar der meiner Meinung nach mit Abstand wichtigste – ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Hiermit ist das Recht gemeint, den konkreten Aufenthalt des Kindes bestimmen zu dürfen. Das ist in erster Linie die Frage, wo bzw. bei wem es lebt. Damit auch verbunden ist aber auch die Frage, wen das Kind wo besucht und mit wem es seine Zeit verbringt. Insoweit wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des einen Elternteil ggf. durch das Umgangsrecht des anderen Elternteil eingeschränkt.
Soweit jedoch kein Umgang stattfindet und die Betreuung des Kindes im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch ein Elternteil ausgeübt wird, entscheidet dieser Elternteil allein und ohne die Notwendigkeit der Rücksprache mit dem anderen über die Fragen des Alltags.
- Was gibt es zu essen?
- Was zieht das Kind an?
- Wann geht es schlafen?
- Und so weiter…
Das allumfassende Sorgerecht ist hingegen für die wichtigen Entscheidungen gedacht, z.B.
- Schulwechsel,
- geplante Operationen
- Grundsätze der religiösen Erziehung.
Diese Abgrenzung ähnelt der Aufgabenverteilung in mancher Ehe. Er entscheidet die wichtigen Fragen, sie die unwichtigen. Und sie entscheidet, welche Fragen wichtig sind.
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Herr Kai Breuning
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