Die Großeltern als Vormund für ihr minderjähriges Enkelkind
Sind die Eltern nicht in der Lage zur Erziehung ihres minderjährigen Kindes, kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht entziehen (vgl. hierzu schon den Blogbeitrag des Kollegen Meyer „Sorgerechtsentzug nur unter engen Voraussetzungen“ ). Dann stellt sich die Frage, auf wen das Sorgerecht übertragen wird. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Familienangehörige bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern vorrangig beachtet werden (Aktenzeichen 1 BvR 2604/06).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und dem örtlichen Jugendamt als „Pfleger“ übertragen. Das Kind lebte bereits in einer Pflegefamilie, als die Großeltern den Antrag auf Übernahme der Vormundschaft stellten.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück: Das Verwandschaftsverhältnis sei für sich allein kein ausreichender Grund, eine bestehende Vormundschaft aus Gründen des Kindeswohls aufzuheben, nachdem es die Großeltern versäumt hätten, sich rechtzeitig und möglichst vor der Geburt um eine Vormundschaft zu bewerben. Es diene nicht dem Wohl des Kindes, es aus seiner vertrauten Pflegefamilie herauszunehmen, in der es praktisch seit seiner Geburt gelebt habe, um es in Zukunft bei seinen Großeltern leben zu lassen.
Dagegen legten die Großeltern Verfassungsbeschwerde ein - mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht legte dar, aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes folge ein Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das schutz- und hilfebedürftige Kind. Aus diesen Verfassungsgrundsätzen leiteten die Karlsruher Richter eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern ab. Insoweit sei der Schutz des Art. 6 GG nicht nur auf die Eltern beschränkt, sondern entfaltet Wirkung für die gesamte Familie.
Ein entscheidender Grund für die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses lag allerdings darin, dass das Oberlandesgericht verkannt habe, dass Grundlage der Vormundbestellung im konkreten Fall nur eine vorläufige Sorgerechtentziehung war. Bei der erstmaligen endgültigen Bestellung eines Vormundes sei gerade die Verwandtenstellung der Großeltern zu beachten.
Empfehlung
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls, die mit einer vorläufigen oder endgültigen Sorgerechterziehung für einen Elternteil enden könnten, sollten Familienangehörige, die die Vormundschaft für das Kind übernehmen wollen, frühzeitig im Rahmen des Verfahrens einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Vormundschaft stellen. Sowohl das Familiengericht als auch das Vormundschaftsgericht sind verpflichtet, Familienangehörige vorrangig als Vormund zu bestellen.
Bei einem nachträglichen Wechsel in der Vormundschaft, verbunden mit einem Aufenthaltswechsel des Kindes ist zu berücksichtigen, dass die Familienbande in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einen enormen Stellenwert haben, der bei gleicher Eignung auch den Grundsatz der Kontinuität durchbrechen kann.
Anmerkung: Zu den rechtlichen Details habe ich in „AnwaltZertifikatOnline“, einer Publikation zur Fortbildung von Rechtsanwälten, den Aufsatz veröffentlicht: „Verwandtenstellung der Großeltern bei Auswahl des Vormunds für ein minderjähriges Kind (BVerfG v. 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06)“, juris-AnwZert 6/2009 Anm. 1, frei abrufbar auf meiner Homepage.
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Frau Almuth Zempel
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