Grundsätzliches zum Volljährigenunterhalt

Auch das volljährige Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Das ergibt sich aus § 1610 Abs. 1 BGB. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch nur, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, etwa weil es noch zur Schule geht, eine Ausbildung erhält oder studiert.

Ist demnach der Unterhaltsbedarf gegeben, schulden beide Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Barunterhalt, entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen. Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Unterhalt also nicht mehr - wie zuvor beim minderjährigen Kind - durch Betreuungsleistungen, sondern ab sofort durch Geldleistungen.

Das hat Folgen für den Fall, dass bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, der ein Elternteil bereits zuvor zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet: Dadurch, daß nunmehr beide Elternteile auf Barunterhalt haften, reduziert sich nämlich in der Regel der Anteil des bislang allein zahlenden Elternteils. Denn nun muß sich ja auch der andere Elternteil an den Zahlungen beteiligen. Damit nun aus dem vorliegenden Unterhaltstitel nicht weiter in bisheriger Höhe vollstreckt werden kann, muß dieser abgeändert werden. Dies ist im Wege einer Abänderungsklage möglich.

Das OLG Naumburg hat nun (Beschluss vom 18.02.2008 - 4 WF 127/07 (PKH)) entschieden, dass der Antragsteller, der die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels begehrt, nach der Volljährigkeit des Kindes auch seinen Haftungsanteil im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB darlegen und beweisen muss. Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann dazu von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation verlangen.

Im Klartext: Wer nach Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes eine titulierte Unterhaltsverpflichtung herabsetzen lassen möchte, muss zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils erhalten. Ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht und kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Erst wenn die Einkommensverhältnisse beider Eltern bekannt sind, kann der jeweilige Haftungsanteil berechnet und dargelegt werden und auf dieser Grundlage eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels erfolgen.

 

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
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