Hausrat als Zugewinn
In einer gestern veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. zum Verhältnis von Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht Stellung genommen (Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09).
Der Hausratsverteilung unterliegen nur noch im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haushaltsgegenstände. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Die Konsequenz: Wer Hausrat in die Ehe mit einbringt, kann diesen wertmäßig als Anfangsvermögen einstellen. Und wer - z.B. nach der Trennung - Hausrat allein erwirbt, hat diesen in sein Endvermögen einzustellen. Letzteres wird oft vergessen, obwohl nach einer Trennung oft der aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehepartner viel Geld für neue Möbel und sonstigen Hausrat ausgibt.
Also: bei der Zugewinnermittlung immer prüfen, welcher Hausrat im Alleineigentum im Alleineigentum der Eheleute steht, da dies erhebliche Auswirkung auf den Ausgleichanspruch haben kann.
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Herr Gernot Wolter
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