Hausrat als Zugewinn

In seinem Urteil vom 17.11.2010 hat der Bundesgerichtshof zum Verhältnis von Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht entschieden, daß der Hausratsverteilung nur noch im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haushaltsgegenstände unterliegen.

Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Wer also Hausrat in die Ehe mitbringt, dem wird dieser wertmäßig seinem Anfangsvermögen zugerechnet.

Wird dann, meist nach der Trennung, Hausrat von einem Ehegatten alleine gekauft, muß er sich diesen als Endvermögen anrechnen lassen.

Es ist daher bei der Zugewinnermittlung immer zu klären, welche Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines der Eheparter stehen.

Denn dies kann erhebliche Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich haben.

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Leif Peter Holderegger
Leif Peter Holderegger
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