Hilfe – meine Eltern verlangen Unterhalt!

Die Pflege der Eltern im Heim ist in der Regel sehr teuer. Die Sozialämter helfen zunächst in finanzieller Hinsicht, versuchen jedoch später, die Kinder in Sozialhilferegress zu nehmen. Jetzt wird es ernst. Die Kinder fragen sich besorgt:

Was muss ich zahlen? Was bleibt mir? Stürze ich finanziell ab? Kann ich meinen bisherigen Lebensstandard fortführen? Bin ich noch in der Lage, meine Schuldverbindlichkeiten zu tilgen? Werde ich mein Haus und mein sonstiges Vermögen verlieren? Macht mich der Rückgriff der Sozialbehörden altersarm? Haftet jedes meiner Geschwister in gleicher Höhe wie ich? Hafte ich allein, weil ich etwas mehr verdiene als meine Geschwister?

Keine Panik! Jedes Kind wird in diesen Fällen deutlich schonender behandelt als sonstige Unterhaltsverpflichtete. Außerdem: Die Eltern müssen zunächst ihr Einkommen und ggfls. auch ihr Vermögen zur Befriedigung ihres Unterhaltsbedarfs einsetzen. Erst danach können sie ihre Kinder in Anspruch nehmen.

Der angemessene Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.500,- Euro. Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel zur Hälfte, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner zu 45 % dem Mindestselbstbehalt hinzugerechnet werden. In dem Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450,- Euro enthalten (Nr. 21.3.3 Hammer Leitlinien)

Für gehobenere Einkommensverhältnisse gelten höhere Selbstbehalte. Maßgebend für die Bemessung des Selbstbehalts ist stets der Lebensbedarf und die Lebensstellung, die das Einkommen, das Vermögen und den sozialen Rang des Kindes und dessen angemessene Altersversorgung berücksichtigen. Unangemessene Aufwendungen oder ein Luxusleben werden allerdings nicht berücksichtigt. Bis zur Grenze eines unangemessenen Lebensaufwandes oder eines Lebens im Luxus ist eine spürbare und dauerhafte Senkung des Unterhaltsniveaus hinzunehmen.

Das Kind muss ggfls. auch seinen Vermögensstamm angreifen. Sein Vermögen ist nur unantastbar, soweit er dies zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts, zur Erfüllung weiterer Unterhaltsverpflichtungen und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten benötigt und wenn die Verwertung des Vermögens zu einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil führt. Luxusvermögen ist nicht unantastbar. Auch eine Zweitwohnung (Ferienwohnung oder Ferienhaus) ist als Vermögen einzusetzen. Das gleiche gilt für Kapitallebensversicherungen, die nicht zur angemessenen Altersvorsorge benötigt werden.

Die Verwertung eines Hauses kann unzumutbar sein, wenn dort das Kind allein oder mit seiner Familie lebt. Wohnt das Kind im eigenen Haus, ist ein Wohnwertvorteil in angemessener Höhe seinem Einkommen hinzuzurechnen nach Abzug der Hauskosten.

Alle Geschwister haften – jeder für sich als Teilschuldner - nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ein Verzicht der Eltern auf künftige Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern ist unzulässig.

Eltern können ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Dies ist unter Abwägung aller maßgebenden Umstände zu prüfen.

Anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.

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Bernd Steinig
Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt
Borken

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Dr. Bernhard Steinig, Bernd Steinig, Dr. Thomas Ebbeler
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