Kein Beruf erlernt und keine ausreichenden Sprachkenntnisse – Erwerbsobliegenheit bleibt!
Nach der Trennung der Eheleute muss der, bei dem das Kind nicht lebt Unterhalt an sein minderjähriges Kind zahlen. Was aber, wenn man arbeitslos ist, keinen Beruf erlernt hat und dazu noch über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt? Ist in diesem Fall von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit abzusehen? Dies hatte das OLG Hamm zu entscheiden (Beschluss vom 27.05.2010, Az.: II-2 UF 8/10).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kindeseltern sind türkische Staatsbürger und rechtskräftig geschieden. Das Kind lebt bei der Mutter. Diese bezieht für sich und das Kind Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Vater ist unterhaltsverpflichtet. Er hat keinen Beruf erlernt und ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Er war zeitweise bei Leiharbeitsfirmen angestellt. Danach arbeitslos. Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen.
Entfällt diese Erwerbsobliegenheit, wenn man keinen Beruf erlernt hat und über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt?
Der Vater des minderjährigen Kindes hatte sich in dem Fall des OLG Hamm darauf berufen, aufgrund seiner fehlenden Ausbildung und seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht vermittelbar zu sein. Doch das Argument ließ das Gericht nicht durchgehen. Für eine Übergangsfrist von einem Jahr hat es ihm geringere Einkünfte in unbezifferter Höhe fiktiv zugerechnet, um ihm Gelegenheit zu geben, die deutsche Sprache zu erlernen. Ansonsten treffe ihn aber ebenso die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen.
Zu den Gründen führt das OLG Hamm aus:
Der Vater ist erst 34 Jahre alt. Gesundheitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit sind nicht vorgetragen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein ausländischer Mitbürger mit fehlenden oder eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, besteht nicht. Außerdem kann vom Antragsgegner erwartet werden, dass er sich in verstärktem Maße bei Arbeitgebern aus seinem Heimatland bewirbt, die bei der Einstellung in der Regel keine hohen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl. auch: OLG Hamm FamRZ 2002, 1427, 1428; OLG Schleswig FamRZ 1474, 1475). Darüber hinaus kann von ihm im Rahmen der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit erwartet werden, dass er sich darum bemüht, ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erwerben, bzw. seine bestehenden Sprachkenntnisse zu verbessern (vgl. OLG Schleswig, a. a. O.). Dafür, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der bereits seit mehr als 11 Jahren in Deutschland lebende Antragsgegner darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, hat er nichts vorgetragen.
Allgemeines zur Erwerbsobliegenheit
Den Unterhaltspflichtigen trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, ihm zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1985, 158; OLG Hamm, FamRZ 1998, 982). Der Unterhaltspflichtige hat deshalb alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um schnellstmöglich eine
- seinem Alter,
- seinem Gesundheitszustand,
- seiner Vorbildung und
- seinem beruflichen Werdegang
entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden.
Kontakt
Frau Karin Wroblowski
Kirchplatz 6
42489 Wülfrath
