Kein Unterhaltsanspruch bei neuer Partnerschaft?

Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner können Unterhaltsansprüche zeitlich verwirkt sein. Die neue Partnerschaft nach der Scheidung muss in der Regel zwei Jahre bestehen. Auch der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes bringt sofort auch vor Ablauf von 2 Jahren die verfestigte Lebensgemeinschaft in Gang.

Wesentlich für eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" ist, dass die gegenseitige Verantwortung für die wirtschaftliche Existenz übernommen wird und auch ein gemeinsames Wirtschaften vorliegt. Damit sind auch so genannte Wochenendbeziehungen erfasst. Maßgebend ist letztendlich, ob sich der geschiedene Ehepartner mit der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat. Es muss nicht notwendig eine Geschlechtsgemeinschaft vorliegen.

Der Anspruch kann aber nach der Rechtsprechung wieder aufleben, soweit minderjährige gemeinsame Kinder betreut werden, sobald die verfestigte Lebensgemeinschaft beendet ist (§ 1586 a BGB analog). Sind keine gemeinsamen Kinder zu betreuen, geht die Tendenz dahin, dass der Unterhaltsanspruch dauerhaft verwirkt ist. Neuere Gerichtsentscheidungen zum Wiederaufleben auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts 2008 hierzu liegen noch nicht vor. Es dürfte auf den Einzelfall ankommen. Eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse nach Billigkeitsgesichtspunkten ist durchzuführen.

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Gabriele Lindhofer
Gabriele Lindhofer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Gröbenzell

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