Kinderfotos ins Netz?
Als stolze Eltern würde man seine lieben Kleinen am liebsten der ganzen Welt zeigen! Im Zeitalter des Web 2.0 ist das auch ohne weiteres möglich. Man muss sich nur bei Facebook, wer-kennt-wen oder anderen Social-Communities anmelden und schon kann man auf seinem Profil alle Kinderfotos hochladen.
Mal abgesehen von der Frage, ob das Zurschaustellen der Kinder für jedermann im Internet so sinnvoll ist, stellt sich auch die Rechtsfrage: Darf der nichtsorgeberechtigte Vater Kinderfotos ins Internet stellen, wenn die Mutter das nicht will. Dies hatte das Amtsgericht Menden in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (Aktenzeichen 4 C 526/09) zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Vater stellte auf einer Internetseite Fotos seines 1 ½ Jahre alten Kindes. Die allein sorgeberechtigte Mutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte den Vater darauf, die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Ergebnis:
Das Gericht gab der Mutter Recht, weil durch die Einstellung der Fotos das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt worden sei. Da das Kind mit seinen 1 ½ Jahren noch nicht selbst darüber entscheiden konnte, ob der Vater die Fotos ins Internet stellen darf, kam es hier auf die Zustimmung der Mutter an.
Kontakt
Herr Michael Lubocka
Gladbacher Straße 1
41179 Mönchengladbach

