Der Kindergeburtstag
Streitenden (Ex)Ehepartnern ist offenbar nichts heilig, nicht einmal die Kindergeburtstagsfeier ihrer Kinder:
Vater und Mutter hatten mit gerichtlicher Billigung eine Umgansgregelung getroffen. Darin heißt es unter anderem:
Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.
Der Vater hatte dem Familiengericht … mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom … aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende – dem … – nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am … per Telefax übersandt.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30. August 2010 nicht vom 3. bis 6. September 2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes – dem 19. August 2010 – habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können.
Der Umgang vom 3. – 6.9. fand nicht statt. Auf Antrag des Vaters verhängte das FamGericht gegen...
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