Kindesunterhalt bei hälftiger Betreuung (Wechselmodell) Barunterhaltspflicht bei volljährigen Kindern
Eltern, die sich gut verstehen, vereinbaren oft, dass das gemeinsame Kind bzw. Kinder nach der Trennung der Eltern jeweils hälftig von den Eltern betreut wird. Dabei stellt sich die Frage, wie es sich nun mit dem Kindesunterhalt verhält. Am Besten ist es, wenn die Eltern eine Vereinbarung treffen über den Kindesunterhalt und die Verteilung des Kindergeldes. Wenn z.B. ein Partner wesentlich mehr verdient, wird er trotz gegenseitiger hälftiger Betreuung doch noch bereit sein, Kindesunterhalt zu bezahlen. Gegenüber der Kindergeldkasse muss man sich einigen, an wen das Kindergeld bezahlt wird, ansonsten würde die Kindergeldkasse, an denjenigen zahlen, bei dem das Kind gemeldet ist. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei ungleichen Einkommen der Elternteil mit dem höheren Einkommen trotz hälftiger Betreuung an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu bezahlen hat. Es wird dabei wie folgt gerechnet:
Es wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dabei werden beide bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zusammengerechnet, um die jeweilige Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu können, z.B. 2.000,00 + 3.000,00 = 5.000,00 EUR = Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Wenn das Kind dann z.B. 8 Jahre ist, wäre der Unterhalt nach Tabelle 583,00 EUR (ohne Kindergeldanrechnung).
Im nächsten Schritt wird das Einkommen des jeweiligen Elternteils im Verhältnis zum Einkommen des anderen ausgerechnet. Jeder Elternteil darf sich auch noch einen Selbstbehalt von 1.100,00 EUR abziehen, bevor zu rechnen begonnen wird. Auch beim Gesamteinkommen werden zuvor noch 2.200,00 EUR abgezogen. In einem dritten Rechenschritt wird dann die errechnete Prozentzahl des jeweiligen Elternteils mit dem Kindesunterhalt der Tabelle multipliziert. Dies ist dann der Betrag, den der jeweilige Elternteil an den anderen zu bezahlen hat.
Ein Beispiel:
Mutter 2.000,00 EUR, Vater 3.000,00 EUR = Gesamteinkommen 5.000,00 EUR,
Tabellenunterhalt 554,00 EUR,
Berechnung: 5.000,00 EUR – 2 x 1.100,00 EUR = 2.800,00 EUR;
Vater: 3.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 1.900,00 EUR;
Mutter: 2.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 900,00 EUR.
Unterhalt Vater: 1.900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,68 x 583,00 EUR = 396,44 EUR;
Mutter: 900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,32 x 583,00 EUR = 186,56 EUR.
Ergebnis: Der Vater hat 396,44 EUR Kindesunterhalt, die Mutter 186,56 EUR Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Eltern werden diese Beträge gegeneinander verrechnen, so dass der Vater an die Mutter nur noch die Differenz zu zahlen hat, nämlich 209,88 EUR.
Das Kindergeld müssten sich beide natürlich noch teilen bzw. sollte es die Mutter beziehen, wird es noch verrechnet.
Die gleiche Berechnung wird durchgeführt, wenn es sich um den Barunterhaltsanspruch volljähriger Kinder handelt. Mit einer Ausnahme: Das Kindergeld teilen sich die Eltern nicht mehr, sondern es wird sogenannt „bedarfsdeckend“ vom Tabellenkindesunterhalt abgezogen. Beispiel: Tabellenunterhalt 18-jähriger, bei Einkommensgruppe 10 = 781,00 Euro – 184,00 Euro Kindergeld = tatsächlicher zu deckender Kindesunterhalt 597,00 Euro. Danach wird dann wieder die Quote der Eltern ausgerechnet (wie oben z.B. 0,68 : 0,32) und mit 597,00 Euro multipliziert. Das ist dann der Unterhaltsanspruch, den das volljährige Kind gegen seine Eltern hat.
gez. RAin Gabriele Lindhofer
Fachanwältin für Familienrecht
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Es gibt kein richtiges Leben im falschen
am Mo., 18.10.2010 - 08:34 h
Man kann zwar erklären, wie dieser Blödsinn gemacht wird, richtig wird es deshalb noch lange nicht.
Laut BGB begründet ein Kind bei beiden Elternteilen seinen Hauptwohnsitz, wenn es dort lebt. Die Landesgesetze kennen das allerdings nicht. Hübsche Idee für eine Klage "Bundes- bricht Landesrecht".
Warum sich Eltern gut verstehen müssen, damit die Kinder hälftig betreut werden (können), muss ein Axiom sein, dass sich ein kinderloser OLG-Richter ausgedacht hat, wahrscheinlich auch noch ein Mann.
Gerade im umgekehrten Fall kann das Kinder nämlich ganz erheblich entlasten, wenn es weder Streit um den Umgang noch um irgendwelche Unterhaltsgeschichten gibt. Und auch bei sehr intensiver Suche findet sich kein Passus im Art.6 GG, dass Eltern und zwar jeder für sich sich nicht aussuchen können, ob sie den Kindesunterhalt in bar, in Natural oder in einer Mischform erbringen.
EGMR übernehmen Sie!