Kindesunterhalt: Schüleraustausch mit China begründet keinen Sonderbedarf

Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte stellen nach Ansicht des OLG Hamm keinen Sonderbedarf dar, für den der barunterhaltspflichte Elternteil anteilig aufkommen muss.

Der Entscheidung des Gerichts (OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2010 - II-2 WF 285/10) lag ein Antrag eines Minderjährigen auf Verfahrenskostenhilfe für eine Zahlungsklage gegen seinen Vater zugrunde. Er verlangte von seinem Vater die Zahlung der hälftigen Kosten für Klassenfahrten nach Österreich und zum Biggesee, sowie für Schüleraustauschprojekte in England und China in Höhe von insgesamt 1.052,50 EUR als Sonderbedarf.

Das Gericht sah keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage und wies den Verfahrenskostenhilfeantrag daher ab.

Sonderbedarf ist, so die Hammer Richter, Teil des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB und dient nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen.

Der erstmalig von der Schule angebotene Austausch mit China ging über eine übliche Schulveranstaltung hinaus und stellte ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schüleraustauschprojekten dar. Schon aufgrund des Preises und des Angebotsinhaltes (eine Woche Austausch, eine Woche touristische Rundreise) habe sich das Angebot von vorneherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet. Eine Teilnahme sei nicht notwendig gewesen.

Auch die hälftigen Kosten für den Englandaustausch und die Klassenfahrt zum Biggesee stellten keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sich ein unregelmäßig hoher Bedarf daraus nicht ergeben habe.

Sonderbedarf tritt nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auf.

Sowohl der Englandaustausch, als auch die Klassenfahrt zum Biggesee fänden aber regelmäßig statt, die damit verbundenen Kosten seien vorhersehbar und also nicht überraschend.

Der Anspruch auf den geltend gemachten Sonderbedarf scheide daher bereits deswegen aus, weil die geltend gemachten zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren.

Die Kosten für die Klassenfahrten und den Schüleraustauch hätten also schon bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente berücksichtigt werden können - ein Ansatz als Sonderbedarf scheidet demnach aus (so auch BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).

Die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Klassenfahrt zum Biggesee und den Schüleraustausch nach England um einen außergewöhnlich hohen Bedarf i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehandelt habe, konnte in dem zu entscheidenden Fall demnach offen bleiben.

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, kommt es immer auch auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und der sonstigen Einkünfte des Berechtigten, den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen an.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten. 

Diese Frage musste das OLG Hamm aber nicht beantworten, da es hier bereits an der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit des Bedarfs fehlte und deshalb kein Sonderbedarf anerkannt werden konnte.

 

 

 

 

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Andreas Schwartmann
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