Können Schwiegereltern Geldgeschenke zurückfordern?
Mit seinem Urteil vom 3. Februar 2010, Az. XII ZR 189/06, vollzieht der Bundesgerichtshof eine wichtige Wende in der Frage, ob Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe ihres Kindes Geldgeschenke vom Schwiegerkind zurückverlangen können und stärkt den Schwiegereltern den Rücken.
Bislang konnten die Schwiegereltern Geldgeschenke an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter nicht zurückverlangen, wenn die Ehe gescheitert war und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Solche Zuwendungen wurden wie sog. ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten behandelt.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Die Schwiegereltern nehmen die Zuwendung in der Regel nur vor, weil es sich bei dem Zuwendungsempfänger um den Lebenspartner ihres Kindes handelt. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind herangezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Merkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst teilzuhaben.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.
Können die Geldgeschenke dann vollständig zurückverlangt werden?
Nicht unbedingt! Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Die Vorteile, die das eigene Kind genossen hat, sollen angerechnet werden. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken oder mit dem Schwiegerkind eine Rücktrittsklausel für den Fall der Scheidung vereinbaren.
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