Kosten, kosten, ihr müsst wandern ….

An dieses – leicht veränderte – Kinderlied muss ich bei heutigen Posteingang denken:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die beiden Kinder leben beim Vater. Im Juli 2009 reicht die Mutter eine Antrag an das Gericht ein, das Umgangsrecht neu zu regeln. Ich vertrete den Vater, beiden Parteien wird Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt.

Im November weist das Gericht den Antrag der Kindesmutter ab, ihr werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ich rechne meine Kosten zu Lasten der Prozesskostenhilfe des Kindsvaters ab, die Sache ist an sich für mich abgeschlossen. Mit der Zahlung an mich geht aber der Kostenerstattungsanspruch meines Mandanten gegen die Kindsmutter auf die Landesjustizkasse über. Die Anwaltskosten des Kindsvaters werden von der der Kindsmutter gewährten Prozesskostenhilfe nicht umfasst. Die Landesjustizkasse wird also die für meinen Mandanten an mich gezahlte Prozesskostenhilfe von der Kindsmutter zurückfordern. So weit, so korrekt.

Ende Dezember 2009 stirbt die Kindsmutter, beerbt wird sie von ihren beiden Kindern.

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Quelle: 
Rechtsanwalt Jens Hänsch, Dresden
Jens Hänsch
Jens Hänsch
Rechtsanwalt und Mediator
Dresden

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