Die Kostenaufhebung bei der Scheidung
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieser Satz findet sich in nahezu jedem Scheidungsbeschluss (vormals Scheidungsurteil). Damit ist gemeint, dass jeder Ehegatte seine Rechtsanwaltskosten – gleich in welcher Höhe – selbst trägt und nur die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.
Da der Ehegatte, der den Scheidungsantrag (zuerst) gestellt hat, einen Gerichtskostenvorschuss schon in Höhe der voraussichtlichen Kosten einzahlen muss, kann er dann von dem anderen Ehegatten nach der Scheidung die Erstattung der Hälfte verlangen.
Die Kostenaufhebung ist auch deshalb von Vorteil, weil Anträge in der Scheidung ohne Kostenrisiko eingereicht werden können. Sonst gilt: Wer verliert, zahlt alles, wer...
Quelle:
scheidungsblog.com
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Philipp, Sudmann & Schendel
Herr Eric Schendel
Kolpingstraße 18
68165 Mannheim
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siehe auch:
- Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" gewährt wird, ist für die Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang m
- Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind auf anteilige Rückgewähr unbenannter Zuwendungen an die Eheleute zwecks Errichtung des Familienheims nach Scheitern der Ehe bei Berücksichtigung des Zeitraums der Verwirklichung des Zuwendungszwecks
- BGH am 21.03.2012: Neue Fristen bei der Scheidung

