Krankenversicherung nach Scheidung
Derjenige Ehegatte, der nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist während der Ehe beitragsfrei durch den anderen Ehegatten mitversichert (Familienversicherung), wenn dieser Mitglied einer gesetztlichen Krankenversicherung ist. Das Recht auf Familienversicherung endet allerdings mit Rechtskraft der Scheidung (also nicht schon bei Trennung). Dann muss dieser Ehegatte sich als freiwilliges Mitglied selbst krankenversichern. Die bisherige Krankenkasse ist verpflichtet ihn aufzunehmen, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt.
Die Kosten dieser Krankenversicherung sind Teil des Unterhaltsanspruches und müssen von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich gezahlt werden (Krankenvorsorgeunterhalt). Das setzt allerdings eine gewisse Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Wenn so schon der Unterhalt nicht reicht, gibt es den Krankenvorsorgeunterhalt nicht extra. War man während der Ehe privat krankenversichert, muss der Unterhaltspflichtige übrigens die Kosten einer privaten Krankenversicherung zahlen.
Tipp: Durch die Aufnahme eines sog. Mini-Jobs - Verdienst mehr als € 400,00 ist man übrigens in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Kontakt
Frau Anette Dieckmann
Witteringstraße 1
45130 Essen

