Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrau - BGH-Berechnungsmethode verfassungswidrig
Am Freitag, dem 11.2.2011 hat das Bundesverfassungsgericht die inzwischen in der Gerichtspraxis seit 2,5 Jahren verwendete Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofes zum Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat ("Dreiteilungsmethode") für verfassungswidrig erklärt. (BVerfG, 1 BvR 918/10 vom 25.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 84), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html).
Der Ehegattenunterhalt ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat in vielen Entscheidungen deutlich gemacht, dass auch nach der Ehe eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sind ("wandelbare eheliche Lebensverhältnisse"). Dies gilt z.B. für später geborene Kinder aus neuen Beziehungen, die dem Ehegattenunterhalt gegenüber vorrangig sind. Tritt ein weiterer Ehegattenunterhalt durch Heirat hinzu, so war dies früher unbeachtlich und man hatte den Unterhalt nach wie vor nur am Einkommen der geschiedenen Frau und des Ehemannes festgemacht. Seit Mitte 2008 galt dann die BGH-Rechtsprechung, wonach auch die neue Ehefrau mit ihrem Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts der geschiedenen Frau zu berücksichtigen sei, da man alle drei Einkünfte in einen Topf warf und dann durch Dreiteilung den Bedarf ermittelte. Dadurch wurde im Regelfall der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau gesenkt. Eine Erhöhung wäre zwar rechnerisch im Einzelfall möglich, was der BGH aber ausdrücklich ausschloss.
Jetzt stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass diese Auslegung des Gesetzes nicht zulässig sei. Damit eröffnen sich für alle rechtskräftigen Unterhaltsentscheidungen Abänderungsmöglichkeiten für die Zukunft (nicht für die Vergangenheit) und in laufenden Verfahren ist dies zwingend zu beachten.
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Herr Gernot Wolter
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