Mitwirkungspflicht an der Entlassung des getrennt lebenden Ehepartners aus dem gemeinsamen Mietvertrag

Ehegatten sind, auch wenn sie getrennt leben, zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Aus diesem Gebot ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182).

Das OLG Hamburg hat daraus nun (Beschluss v. 10.09.2010 - 12 WF 51/10) die Verpflichtung eines Ehegatten abgeleitet, an der Entlassung des anderen Teils aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehepartner zumutbar ist.

In dem vom Senat entschiedenen Fall war der Ehemann im November 2008 aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen. Diese wurde seitdem allein von seiner Ehefrau weiter genutzt.Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Ehemann dazu, die Miete, für die beide Eheleute gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch hafteten, im Innenverhältnis, alleine zu tragen.

Es verwundert daher nicht, dass der Ehemann in der Folge bestrebt war, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Der Vermieter war dazu auch bereit. Eine Entlassung eines von mehreren Mietern aus einem Mietvertrag setzt aber immer auch die Zustimmung der restlichen Mieter voraus. Die Ehefrau verweigerte diese, so dass der Ehemann vor Gericht zog.

Das OLG Hamburg gab ihm nun Recht: Die Entlassung des Ehemannes aus dem Mietvertrag sei angemessen und der Ehefrau auch zumutbar, denn die von dem Ehemann angestrebte Entlassung aus dem Mietverhältnis stünde der Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Sie entspräche vielmehr dem übereinstimmenden Willen der Parteien, nach dem die Wohnung von der Ehefrau auch auf Dauer allein genutzt werden sollte. 

Auch § 1361b Abs. 3 BGB  stand nach Auffassung des OLG Hamburg dem Verlangen des Ehemanns nicht entgegen.

Diese Vorschrift lautet:

"Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln."

Der Ehemann beabsichtigte hier aber gerade nicht, das Nutzungsrecht der Ehefrau an der Ehewohnung zu erschweren oder zu vereiteln - er wollte nur selbst aus dem Vertrag entlassen werden, worin der Vermieter auch bereits eingewilligt habe.

Dem Ehemann stand daher ein Anspruch auf Zustimmung zu seiner Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag gegen seine Ehefrau zu.

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
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