Nachehelicher Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Nachehelicher Unterhalt ist gemäß § 1569 BGB nur dann zu zahlen, wenn der geschiedene Ehegatte außerstande ist selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Der Grund dafür, dass man nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, kann sich auch aus dem Alter ergeben.

Die Regelung für Unterhalt wegen des Alters findet sich in § 1571 BGB:

§ 1571 BGB Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  1. der Scheidung,
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Mit dieser Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Alter eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann oder nicht mehr zu bekommen ist.

a) Zeitpunkte des nachehelichen Unterhalts wegen Alters

Das Alter muß die Ursache dafür sein, dass die Eerwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist aber nicht darauf abzustellen, ob der Unterhaltsbedürftige innerhalb der Ehe noch einer Arbeit nachgegangen ist oder nichgt oder ob die Ehe in einem hohen Alter eingegangen wurde. Denn die Unterhaltsbedürftigkeit muß nicht ehebedingt sein (BGH NJW 1983, 693).

Die verschiedenen Zeitpunkte sind dabei einmal

  • die Scheidung selbst: dem Unterhaltsbedürtigen ist bereits am Zeitpunkt der Scheidung so alt, dass ihm aus diesem Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist.
  • die Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes: nach der Scheidung hat der Unterhaltsbedürftige zunächst die Kinder betreut und daher Betreuungsunterhalt gemäßt § 1570 BGB erhalten. Nunmehr benätigen die Kinder keine (so umfangreiche) Betreuung mehr und der Unterhaltsbedürtige könnte eigentlich wieder arbeiten. Aufgrund seines Alters ist ihm dies aber nicht möglich.
  • Kein Unterhalt mehr nach §§ 1572 und 1573:
    • Der Unterhaltsbedürftige hatte zunächst einen Anspruch wegen Krankheit (§ 1573 BGB), nach seiner Gesundung könnte er eigentlich wieder arbeiten soweit es die Krankheit betrifft, ist aber inzwischen zu alt.
    • Der Unterhaltsbedürftige hatte zunächst einen Anspruch auf Unterhalt, weil er zwar arbeitsfähig war, aber trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeit gefunden hat oder er hat zwar eine Arbeit gefunden, aus dieser ergibt sich aber nur ein geringes Einkommen, so dass zusätzlich ein Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, damit der Unterhalt den  ehelichen Lebensverhältnissen gerecht wird (1573 BGB). Schließlich ist ihm aufgrund seines Alters entweder die weitere Arbeitssuche und auch die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar.

An diesen Einsatzzeitpunkten wird deutlich, dass eine Unterbrechung über eine vollumfassende Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch wegen Alters nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch, wenn der Bedürftige in der Zwischenzeit eigentlich eine Arbeit hätte aufnehmen können und ihm daher ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist.

b) ab welchen Alter gibt es nachehelichen Unterhalt wegen Alters?

Ein genaues Alter, ab dem nachehelicher Unterhalt wegen Alters verlangt werden kann ist im Gesetz nicht geregelt. Als unterste Grenze wird aber die Regelaltersgrenze angesehen, so dass der Unterhaltsbewdürftige zumindest 65 jahre alt sein sollte. Das Alter an sich ist dabei aber keine hinreichende Begründung um Altersunterhalt gelten zu machen. Es müßen also altersbedingte Gründe hinzutreten, die eine Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Da damit das Rentenalter an sich oder der Umstand, dass derjenige Rente bekommt, unbeachtlich ist, führen auch Vorruhestandsregelungen nicht zu einem Unterhalt wegen Alters.

Altersunterhalt kann aber bei einigen Berufen, die entsprechende körperliche Anforderungen stellen, auch vor einem Alter von 65 Jahren geltend gemacht werden,...

Quelle: 
Rechtsanwalt News
Christoph Brandau
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