Nachehelicher Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile

Der Bundesgerichtshof (BGH)hatte sich mit einer Entscheidung des OLG Braunschweig zum nachehelichen Unterhalt wegen - vermeintlicher - ehebedingter Nachteile zu beschäftigen und dabei insbesondere auch zu prüfen, inwieweit der nacheheliche Unterhaltsanspruch zu begrenzen oder zu befristen sei. Unter Befristung ist die zeitliche Einschränkung des Unterhalts (Unterhalt ist zu zahlen bis zum...), unter Begrenzung die Einschränkung des Unterhalts der Höhe nach, zu verstehen. Beides kann isoliert, aber auch kombiniert ausgeurteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Soweit nicht Betreuungsunterhalt in Betracht kommt, ist Grundvoraussetzung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch zunächst das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen.

Der BGH definiert die ehebedingten Nachteile als Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genüge es, wenn ein Ehegatte sich entschließe, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen.

Wie es sich des weiteren aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, sei auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen.

Insbesondere handelt es sich bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften könne. Der unterhaltspflichtige Ehegatte könne deshalb auch nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe. Dies hat der BGH bereits in einem weiteren Urteil vom 20.10.2010 so entschieden.

Im streitgegenständlichen Falle hatte die Ehefrau ihre - gut dotierte - Stelle zu Gunsten der Kindererziehung aufgegeben; ob mit Einverständnis des Ehemannes, bleibt streitig.

Der BGH stellt klar, dass es auf das Einverständnis des Ehemannes zu dieser Entscheidung nicht ankäme, weil zumindest nach der Arbeitplatzaufgabe die Ehe noch über einen geraumen Zeitpunkt fortgesetzt wurde. Darin sei quasi die Bestätigung und Genehmigung dier Entscheidung zur Arbeitsplatzaufgabe und für die Kndererziehung zu sehen. Der eheliche Lebensplan ist insoweit zu akzeptieren.

Da die Ehefrau nach der Scheidung unstreitig aber nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, wie sie es ohne Ehe und Kindererziehung erzielen könnte, bestehe ein fortwährender ehebedingter Nachteil.

Bei einer solchen Konstellation ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Auch eine Herabsetzung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht,da selbst durch den gezahlten Unterhalt nicht das Einkommen erreicht wird, dass die Ehefrau erreicht hätte, wäre sie durchgängig berufstätig geblieben.

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Thomas Misikowski
Thomas Misikowski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Schwerte

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