Noch einmal: gemeinsame Sorge

… und noch eine Entscheidung (OLG Brandenburg v. 12.08.2010 – 10 UF 109/10) zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern, die die Entscheidung des BVerfG ins normale Licht rückt:

Das OLG stellt klar, dass zunächst immer zu prüfen sei, ob eine gemeinsame Sorge als für den anderen Elternteil weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Nur wenn dies negativ beantwortet werde, komme eine Alleinsorge eines Elternteils in Betracht.

Im konkreten Fall scheide aber eine gemeinsame Sorge aus.

Denn es fehlt an der dazu erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern. Dies zeigen nicht nur die anhaltenden – gerichtlichen – Auseinandersetzungen der beteiligten Eltern und die Ereignisse der letzten Wochen, sondern auch ihre in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen. Beide Elternteile haben – insoweit übereinstimmend – die alleinige elterliche Sorge für sich reklamiert 

Quelle: 
Rechtsanwalt Jens Hänsch, Dresden
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Jens Hänsch
Jens Hänsch
Rechtsanwalt und Mediator
Dresden

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