Notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sittenwidrig sein!
Der notarielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Dies hat das OLG Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 10.03.2010 (Az.: II-5 UF 198/09) festgestellt.
Der Entscheidung lag ein notarieller Ehevertrag zugrunde, der vor Heirat der Beteiligten im Jahr 1991 abgeschlossen wurde und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsah.
Bei Vertragsschluss war bereits geplant, dass sich die Ehefrau der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmen sollte und und deshalb auf eine altersversorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichten würde.
Das OLG Hamm hat darin einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB erkannt, weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs natürlich dazu führte, dass die Ehefrau aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügte.
Dieses Ergebnis sei mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar.
Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichte sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen wolle und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden könne, wenn die Ehe scheitert (BGH FamRZ 2009, 1041; 2008, 2011 mwN).
Auch besondere Umstände oder wichtige Belange, die diese einseitige Risiko- und Lastenverteilung rechtfertigen konnten, waren nicht erkennbar. Stattdessen hat sich im Termin der mündlichen Verhandlung auch herausgestellt, dass der Vorschlag, den Versorgungsausgleich auszuschließen, vom damaligen Anwalt des Ehemannes gekommen war, der (pflichtgemäß) einseitig die Interessen seines Mandaten vertreten hat.
Das OLG Hamm hat deshalb den einseitig zu Lasten der Ehefrau ohne jegliche Kompensation vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs als nichtig betrachtet, mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen war und Rentenanwartschaften vom Konto des Mannes auf das seiner Ex-Frau übertragen wurden.
Fazit: Ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Eheschließung bereits geplant, sollte eine einseitige Risikoverteilung vermieden und eine Kompensation für den Ehepartner vereinbart werden, der vom Ausschluss des Versorgungsausgleichs nachteilig betroffen ist.
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Herr Andreas Schwartmann
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