OLG Hamburg: Krankheit schützt nicht vor Unterhaltspflicht
Regelmäßig sind Mandanten erstaunt darüber, mit welcher Härte Familiengerichte den Anspruch auf Mindestunterhalt minderjähriger Kinder durchsetzen. Bekanntlich helfen weder Arbeitslosigkeit, noch Hartz-IV-Bezug, um sich aus der Unterhaltspflicht zu lösen.
"Gesteigerte Erwerbsobliegenheit" ist das Zauberwort, mit dem fast immer wenigstens fiktiv eine Leistungsfähigkeit errechnet und dann der Unterhalt ausgeurteilt werden kann.
Besonders drastisch ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (2 WF 109/11). Darin wird dem im Call-Center-Job an einem Hörsturz und Tinnitus erkrankten Arbeitnehmer, der den Job aufgeben musst und sich nach einem anderen Job umsah klar gemacht, dass er auch krank durchhalten muss:
"Jeder Arbeitnehmer, der Stress empfindet oder vorgeschädigt ist, kann im heutigen Arbeitsleben einen Hörsturz erleiden. Der gesteigert Unterhaltspflichtige ist aber nicht deshalb berechtigt, einen Arbeitsplatz aufzugeben und damit aktiv seine Leistungsunfähigkeit herbeizuführen. Vorrangig hätte den Antragsteller die Verpflichtung getroffen, durch aktive gesundheitsfördernde Maßnahmen seine Arbeitsfähigkeit so lange zu erhalten, bis er einen anderen, den Mindestunterhalt sichernden Arbeitsplatz gefunden hat [...]"
Wer also nicht auf der Krankentrage zur Arbeit gebracht werden muss, kann noch Unterhalt zahlen. Selten wird dies mal so deutlich ausgedrückt.
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Herr Gernot Wolter
Fuhlsbüttler Straße 118
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