OLG Schleswig: auch die unkommentierte Vorlage eines Kontoauszuges kann eine formell richtige Auskunft darstellen

Das OLG Schleswig hat die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung (hier Zugewinnausgleich) erheblich erweitert (12 UF 224/11, Entscheidung vom 30.1.2012).
In §260 BGB ist klargestellt, dass eine Auskunft durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erstellen ist. Die Rechtsprechung hat bisher schon gebilligt, dass bei Wahrung der Übersichtlichkeit auch noch die Vorlage mehrerer sich ergänzender Verzeichnisse zulässig ist.
Zu trennen ist der Auskunftsanspruch aber grundsätzlich vom Anspruch auf Vorlage von Belegen. Wenn also eine Auskunft erteilt wurde, verlangt man die dazugehörigen Belege.
Jetzt lässt das OLG eine Vermischung dieser unterschiedlichen Ansprüche zu.
Der Auskunftspflichtige hatte durch seinen Anwalt einen Kontoauszug überreicht, aus dem sich ein Kontostand in der Nähe des fraglichen Stichtages ergab. Er hat aber dazu nicht mitgeteilt, was dies mit Blick auf das bisherige, bereits vorgelegte Verzeichnis bedeuten soll, in dem dieses Konto "vergessen" worden war.
Das Amtsgericht hat die Vorlage des Beleges als Erklärung und Ergänzung des Verzeichnisses ausgelegt und den Auskunftsantrag aufgrund Erledigung abgewiesen. In der zweiten Instanz wurde dann ein weiterer Kontoauszug vorgelegt, erneut ohne Erklärung dazu. Daraus ergab sich ein ganz anderer Betrag auf dem Konto. Dennoch ist das OLG der Meinung, dass durch die unkommentierte Vorlage dieser beiden sich widersprechenden Belege eine durch Auslegung zu ermittelnde Auskunft im Sinne eines Verzeichnisses erstellt worden sei.
Merke: auch wenn es unlogisch klingt und weit vom Wortlaut des Gestzes entfernt, kann ein Verzeichnis durch Vorlage von Belegen erstellt werden.

Kommentare

Daß das OLG SL sich weit vom

Daß das OLG SL sich weit vom Wortlaut des Gesetzes entfernt und dann die Revision nicht zuläßt, habe ich schon des öfteren erlebt.

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Gernot Wolter
Gernot Wolter
Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt
Hamburg

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