Scheidungsverfahren ganz umsonst?

"Wenn ich Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) bekomme, dann kostet mich das gerichtliche Verfahren gar nichts." Dieser Irrtum ist weit verbreitet, man muss allerdings differenzieren.

Richtig ist:

Diese Aussage stimmt nur für ein reines Scheidungsverfahren (Scheidung und Versorgungsausgleich) und nur dann, wenn man keine Ratenzahlungsanordnung bekommen hat, das Einkommen also sehr gering ist. 

Werden vom Gericht Ratenzahlungen angeordnet, zahlt man maximal 48 Monate, die angesetzten Raten. Natürlich nur solange, bis die Kosten beglichen sind. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder die Kosten seines eigenen Anwaltes zahlt.

Streitet man aber über z.B. Unterhalt und Zugewinn (auch außerhalb des Scheidungsverfahrens) dann gilt die allgemeine Regel, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der verliert. Das gilt auch dann, wenn man Prozesskostenhilfe erhalten hat. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Kosten des eigenen Anwaltes ab, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn man verliert. 

 

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Anette  Dieckmann
Anette Dieckmann
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Essen

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