Schwiegereltern können Zuwendungen nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurück verlangen

OLG Brandenburg, Urteil v. 23.04.2008, Az. 13 U 52/07

Redaktionelle Leitsätze von RA Steinfelder: 1. Unbenannte Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurückgefordert werden. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt haben oder wenn das Ergebnis eines Zugewinnausgleiches zu einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage führt.

2. Der Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleiches des Kindes der Schwiegereltern in einem mit dem Schwiegerkind abgeschlossenen Vergleich spricht gegen die Annahme einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall bezahlten die Schwiegereltern im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und dem Bau eines Einfamilienhauses für die Tochter der Schwiegereltern und deren Ehemann diverse Rechnungen in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Die Eheleute erwarben je hälftiges Miteigentum.

Nachdem die Ehe wenige Jahre später gescheitert war, forderten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen vom Schwiegersohn zurück.

Während das Landgericht den Beklagten in der Vorinstanz noch zu einer Teilzahlung verurteilte, wies das OLG Brandenburg auf Berufung des Beklagten hin die Klage vollständig ab.

Das OLG stufte die Bezahlung der Rechnungen durch die Schwiegereltern als sog. unbenannte Zuwendung ein. Eine solche liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Eltern eines Ehegatten dem Schwiegerkind Zuwendungen zukommen lassen.

Laut OLG liege in diesem Fall schon deswegen keine Schenkung vor, weil die Schwiegereltern lediglich Verbindlichkeiten der Eheleute direkt bezahlten und nicht etwa Beträge zur freien Verfügung gestellt haben. Die Zuwendungen erfolgten vielmehr ausschließlich zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie und damit zur Ausgestaltung der Ehegemeinschaft.

Einen zur Rückforderung dieser Zuwendungen berechtigenden Umstand sah das OLG in dem Scheitern der Ehe jedoch nicht. Eine Rückforderung komme zwar nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies sei jedoch...

Quelle: 
Scheidungsblog von RA Lars Steinfelder
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Freiburg

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