Selbst schuld: Keine reduzierte Unterhaltszahlung trotz geringerem Einkommen

Darf der Unterhaltspflichtige weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn er ohne Not seinen Arbeitsplatz wechselt und die neue Stelle schlechter bezahlt ist? Das hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (Beschluss vom 23.04.2010 – Aktenzeichen 4 WF 58/10).

Zum Sachverhalt:

Der Antragsgegner war seinem minderjährigen Kind, das nicht bei ihm lebte, zum Unterhalt verpflichtet. Als er sein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst auflöste und nach einem Wohnortwechsel später eine geringer bezahlte Stelle antrat, machte er geltend, nicht mehr im früheren Maße leistungsfähig zu sein.

Das Oberlandesgericht stellte fest: Die Leistungsunfähigkeit muss unverschuldet eintreten, damit der die Unterhaltszahlung herabgesetzt werden kann. Dies hatte der Anspruchsgegner im vorliegenden Fall aber gerade nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vorübergehende Arbeitslosigkeit nach seiner Kündigung und die spätere Einkommensreduzierung infolge der neu angetretenen Arbeitsstelle waren nicht unverschuldet, da der Antragsgegner sein Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hatte.

Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht ist der Antragsgegner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zählte bei der heutigen Arbeitsmarktsituation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben. 

Ergebnis:

Die Reduzierung eines Einkommens ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich, wenn sie auf einem freiwilligen Wechsel des Arbeitsplatzes in eine schlechter bezahlte Stellte beruht. In einem solchen Fall muss sich ein Unterhaltsverpflichteter darauf einstellen, so behandelt zu werden, als verfüge er weiterhin über ein Einkommen in der zuvor erzielten Höhe.

Auch dürfen unterhaltspflichtige Angestellte nicht von heute auf morgen kündigen und eine selbständige Tätigkeit beginnen, deren Gewinn nach Steuer unterhalb des vorher bezogenen Gehalts liegt. Auch hier wird das frühere fiktive Angestelltengehalt der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Wer sich selbstständig machen will, muß Ansparsummen bilden, um seiner Unterhaltsverpflichtung später sicher nachkommen zu können.

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Gabriele Lindhofer
Gabriele Lindhofer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Gröbenzell

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