Sind Umzugskosten nach der Scheidung absetzbar? (FG München, Urteil vom 24.03.2009 - 6 K 683/08)
Wer im Rahmen von Trennung und Scheidung eine neue Wohnung bezieht, nutzt nicht selten die Gelegenheit, seinen Wohnort näher an seine Arbeitsstätte zu verlegen. Verkürzt sich der Arbeitsweg um wenigstens eine Stunde (also eine halbe Stunde für Hin- und eine halbe Stunde für Rückfahrt), kann man die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Entscheidend ist aber, dass der Umzug beruflich veranlasst ist.
In einem Fall, den das Finanzgericht München zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.03.2009 - 6 K 683/08), wurden einem Verwaltungsbeamten die Umzugskosten bei der Einkommensteuererklärung nicht als Verwaltungskosten anerkannt. In seinem Einspruchsschreiben hatte er formuliert:
... der Umzug erfolgte zwar aus Anlass der Trennung, allerdings …
Daraus schloss das FG München:
Damit ist dargelegt, dass der Kläger nicht umgezogen ist, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Der Umzug selbst ist nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, weil die privaten Gründe ausschlaggebend waren. Unerheblich ist dabei, dass sich der Umzug auch beruflich durch die Verkürzung der Fahrzeit auswirkt. Dies ist im lediglich eine Folge der privat veranlassten Veränderungen.
Die Klage wurde abgelehnt.
Lässt sich allerdings nachweisen, dass die berufliche Veranlassung für den Umzug ausschlaggebend war, dann sind daneben vorhandene private Motive für die Auswahl der Wohnung unbeachtlich.
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Frau Antje Hirlinger
Landolinsteige 1/1
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